Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Die einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragwerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungs-höhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des GrafikDesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke des GrafikDesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des GrafikDesigners.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem GrafikDesigner ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der GrafikDesigner
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Werkzeichnungshonorar.
2.2 Übt der Auftragsgeber seine Nutzungsrechte nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare erfolgt in Anlehnung an die Honorarvereinbarungen des Bundes Deutscher GrafikDesigner.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Anlieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der GrafikDesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3. Zusatzleistungen, Neben und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.ä.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfs-ausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung. Versand) nimmt der GrafikDesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der GrafikDesgner auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den GrafikDesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. (Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.)

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den GrafikDesigner zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem GrafikDesigner Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom GrafikDesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der GrafikDesigner ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Datenschutz

Der Auftraggeber sichert für die dem Grafik-Designer zur Verarbeitung übermittelten Daten und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, das Bestehen einer im Sinne der DS-GVO rechtlich wirksamen Einwilligungserklärung der betroffenen Personen vorliegt, diese Daten im Rahmen des Auftrages in einem Dateisystem zu speichern, mit Datenverarbeitungsprogrammen zu bearbeiten und für die Nutzung in Anschlußaufträgen vorrätig zu halten.

7. Haftung

7.1 Eine Haftung für wettbewerbs und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom GrafikDesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
7.2 Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.3 Soweit der GrafikDesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den GrafikDesigner, stellt er in von der Haftung frei.
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des GrafikDesigners nicht ausgeschlossen.

8. Belegexemplare

Vom vervielfältigtem Werk sind dem GrafikDesigner mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

9. Gestaltungsfreiheit

9.1 Für den GrafikDesigner besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
9.2 Die dem GrafikDesigner überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9.3 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
9.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des GrafikDesigners.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Stand: 01.06.2018,
Mathias Hübner Dipl. Designer (FH)